EU Citizens

Willkommen in Estland!

Die Ombudsperson für Gleichstellung ist unabhängig und unparteiisch. Sie berät und assistiert in jeglicher Art von Diskriminierung: Gleichbehandlung, Gleichstellung und Gleichberechtigung. Darunter fallen unmittelbare und mittelbare, alltägliche und strukturelle sowie individuelle und institutionelle Diskriminierung.

Die Ombudsperson ist ein Experte, dessen Aufgabe darin besteht, gängige Vorurteile oder Stereotypen abzubauen oder zumindest zu lindern. Deshalb erteilt die Ombudsperson Ratschläge, wie sich die Gesellschaft in Richtung Gleichheit verändern lässt. Dabei geht es um faire Zugangsmöglichkeiten, die eine aktive Partizipation in die Gesellschaft bewirkt.

Es steht jedem frei, die Ombudsperson in Diskriminierungsfragen zu kontaktieren. Darunter fallen Gender, Hautfarbe oder Nationalität, Religion und andere Weltanschauungen, Alter, körperliche oder geistige Fähigkeiten, sexuelle Orientierung, Elternschaft und häusliche Verantwortlichkeiten sowie die Zugehörigkeit zu Gruppierungen und Vereinigungen.

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten das Recht, ihren Arbeitsplatz innerhalb der EU frei zu wählen. Sie benötigen keine Arbeitserlaubnis. Sie haben in jedem anderen Mitgliedstaat den gleichen Zugang zu Beschäftigung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das heißt, sie und ihre Familienangehörigen haben dort ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verbietet gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 7 Absatz 2 der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeitsverordnung 492/2011die Diskriminierung von EU-Arbeitnehmer/innen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Dies erstreckt sich auch auf die Gewährung aller sozialen und steuerlichen Vergünstigungen. Auch eine mittelbare ("versteckte") Diskriminierung ist verboten, d.h., Maßnahmen, die typischerweise Ausländer/innen gegenüber Inländer/innen benachteiligen, ohne sich auf das Merkmal der Staatsangehörigkeit zu beziehen, sind ebenfalls unzulässig.

Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger darf man auch in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort zur Arbeitsuche aufhalten. Jedoch besteht dieses Recht nur für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten und darüber hinaus nur, solange der Betroffene nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden (§ 2 Absatz 2 Nr. 1a Freizügigkeitsgesetz/EU).

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt unter bestimmten Umständen (zum Beispiel bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall oder bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit) auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für 6 Monate oder länger fort und verleiht der Unionsbürgerin oder dem Unionsbürger und den Familienangehörigen während dieser Zeit ein Bleiberecht.

Mit der im Jahr 2014 verabschiedeten EU-Richtlinie 2014/54/EU wurden Maßnahmen eingeführt, die die Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte in der Praxis stärken sollten. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere zur Einrichtung von nationalen Beratungsstellen für Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die diesen unabhängige Beratung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen, Zugang zu beruflicher Bildung und Wohnraum anbieten soll, und deren Aufgabe darüber hinaus in der Erhebung und wissenschaftlichen Analyse zur Anwendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit liegt.

Übergangsmaßnahmen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (und Entsendung) für neu beigetretene Mitgliedstaaten

Seit Mai 2011 gilt für die 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten wie Estland die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. 
 

Grundlegende Aspekte über Eintritt und Aufenthalt in Estland von Bürgerinnen und Bürger aus der Europäischen Union mitsamt Familien sind im zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in Kapitel V der Charta der Grundrechte der EU geregelt.

Als jemand, der sich in Estland dauerhaft aufhält, haben sie als Arbeitnehmer und Bürger eines anderen EU-Landes oder innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums das Recht auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu einem estnischen Staatsbürger.

Die Ombudsperson handelt demnach als Kontaktpunkt für die Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, um die Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürgerinnen und Bürger der EU oder innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten. Das bedeutet, dass die Ombudsperson mit anderen Individuen und Institutionen kooperiert, um Gleichberechtigung und Gleichbehandlung zu fördern. Dabei geht es auch um Erleichterungen, die den Bürgerinnen und Bürgern helfen sollen.

Weitere Normen und Regularien über die Arbeitnehmerrechte in Estland finden Sie auf: den Seiten der Polizei  

des estnischen Staates generell eesti.ee

settleinestonia.ee

European Union level:

European Labour Authority (ELA)

European Citizen Action Service (ECAS)

EU Rights Clinic