Kontakt

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie im Berufsleben,  beim Empfangen der Dienstleistungen, in der Bildung oder unter anderen Umständen, die Sie nicht ändern können, diskriminiert worden zu sein, werden Sie von einem unabhängigen und unparteiischen Gleichstellungsbeauftragten und dem seinem Büro beraten und unterstützt. Sie sind mit Ihrem Problem nicht allein. Die Institution des Gleichstellungsbeauftragten ist dafür da, den Menschen zu helfen, ihre Rechte zu verteidigen und Diskriminierung zu verhindern. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Was ist Diskriminierung?

§ 3 Grundsatz der Gleichbehandlung und die Diskriminierung

  • (2) Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn aufgrund des im § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Merkmals eine Person in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt wurde, wird oder werden würde.
  • (4) Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine scheinbar neutrale Bestimmung, scheinbar neutrales Kriterium oder eine scheinbar neutrale Praxis die Personen aufgrund des im § 1 Abs. 1 genannten Merkmals eine Person anderen gegenüber benachteiligt, es sei denn, dass die Bestimmung, das Kriterium oder die Praxis ein objektives legitimes Ziel haben und die Mittel für das Erreichen dieses Ziels erforderlich und angemessen sind.
  • (6) Als diskriminierend wird eine solche Tätigkeit angesehen, wenn eine Person ungünstiger als andere behandelt wird oder negativen Konsequenzen ausgesetzt wird, da er eine Beschwerde bezüglich Diskriminierung vorgelegt hat oder eine Person unterstützt hat, die eine solche Beschwerde eingereicht hat.
Wem helfen wir?

Jeder / Jede kann sich an den Gleichstellungsbeauftragten wenden, wenn er / sie den Verdacht hat, dass er / sie aufgrund des Geschlechts, der Nationalität, der Hautfarbe, der Religion, des Glaubens, des Alters, der Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert worden ist. Die Zuständigkeit des Beauftragten ist mit dem Gesetz über Gleichstellung der Geschlechter und dem Gleichbehandlungsgesetz festgelegt. Folglich kann der Beauftragte sich nicht mit den Fragen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind, auseinandersetzen und in diesen Fragen Hilfe leisten. Wenn Sie beispielsweise den Verdacht haben, aus anderen Gründen (z. B. Freundschaften oder Aussehen) diskriminiert worden zu sein, kann der Beauftragte Ihnen nicht helfen.

Passen Sie auf! Es gibt etliche Probleme, bei denen der Gleichstellungsbeauftragte nicht helfen kann, doch in diesen Fragen können Sie sich an andere Institutionen wenden und Hilfe bekommen.

Wann kann der Beauftragte nicht helfen?

Der Beauftragte kann in folgenden Fragen nicht behilflich sein, die genannten Institutionen sollten kontaktiert werden:

  • Der Beauftragte gibt keine Stellungnahme bezüglich Vorliegens einer Diskriminierung ab, wenn das Verfahren vom Justizkanzler, dem Ausschuss für Arbeitsstreitigkeiten oder dem Gericht eingeleitet oder durchgeführt wurde. Hat der Beauftragte in einer Frage bereits eine Stellungnahme abgegeben, wird keine neue Stellungnahme abgegeben.
  • Wenn Werbung, die Geschlechtsstereotype verwendet oder eines der Geschlechter verunglimpft oder herabstuft, sollten Sie sich an die Verbraucherschutzbehörde wenden. http://www.tarbijakaitseamet.ee/et.
  • Beschwerden über Texte in der Presse oder in den Medien können an den Presserat gerichtet werden http://www.eall.ee/pressinoukogu/kuidas_esitada_kaebust.html. Der Beauftragte hat keine Möglichkeit einen Journalisten / Journalistin oder jemanden, der seine / ihre Meinung ausdrückt zu ermahnen, wenn dabei eines der Geschlechter oder ein Vertreter / Vertreterin der Minderheit verunglimpft wird.
  • Wenn in den Debatten, in den Printmedien oder an anderen Orten herabsetzende Stellungnahmen bezüglich Minderheiten, Frauen oder Männer geäußert werden, kann man sich an die Person wenden, die diese Stellungnahme geäußert oder vermittelt hat. Das Recht auf freie Rede und Meinungsfreiheit sind Grundrechte, der Beauftragte hat keine Befugnis, die Standpunkte der Personen zu kritisieren.

Wenn es sich um Hassrede (rassistische, antisemitische oder homophobe Aussagen) handelt, sollte man sich an die Polizei wenden. Auch Estnischer LGBT Verein http://www.lgbt.ee/ sammelt Informationen und Hinweise bezüglich Hassrede und durch Hass motivierte Straftaten.

  • Wenn Sie sexuellen Übergriffen ausgesetzt waren, sollten Sie sich an die Polizei wenden und eine Beschwerde einreichen https://www.politsei.ee/ oder die Telefonnummer 112 anrufen.
  • Wenn Sie im Arbeitsleben gemobbt werden und dies nicht mit dem Geschlecht, Ihrem Status als Elternteil, der Nationalität, dem Alter, der Behinderung und sonstigen im Gleichbehandlungsgesetz geschützt sind, in Verbindung steht, sollten Sie als Erstes sich an den Juristen der Arbeitsinspektion (http://www.ti.ee/) wenden. Für Arbeitsstreitigkeiten sind Ausschüsse für Arbeitsstreitigkeiten zuständig.
  • Der Beauftragte ist nicht für Ehescheidung, Aufteilung des Eigentums, Sorgerechtsstreitigkeiten und Unterhalt zuständig Die Streitigkeiten werden vor einem Zivilgericht beigelegt http://www.kohus.ee/.
  • In Kooperation mit der estnischen Anwaltskammer berät die Vereinigung für das Wohlergehen von Kindern (MTÜ Lastekaitse Liit http://www.lastekaitseliit.ee/vajad-abi/) in familienrechtlichen Fragen. Beratung auf Voranmeldung auf Tel. 631 1128.
  • Im Falle der häuslichen Gewalt sollten Sie sich unbedingt an die Polizei wenden https://www.politsei.ee/. Psychologische Unterstützung  den Opfern bietet ohvriabi   http://www.ohvriabi.ee/ an.
  • Wenn eine Person mit eingeschränkter Mobilität keinen Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Gebäude hat, sollte die Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder die Technische Überwachungsbehörde http://www.tja.ee/ kontaktiert werden.
  • Wenn Sie feststellen, dass eine Amtsperson, eine juristische Person oder eine Behörde, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, Ihre verfassungsmäßigen Freiheiten oder Rechte verletzt, im Umgang mit Ihnen gegen das Gesetz oder die gute Verwaltung verstößt (z. B. unhöflich, unfair ist, verzögert oder nicht reagiert, unvollständige Informationen oder falsche Darstellung liefert) können Sie sich mit einem Antrag an den Justizkanzler http://oiguskantsler.ee/ wenden, um die Aktivitäten der Behörde oder der Amtsperson zu überprüfen.
  • Gefangene können ihre Rechte im Anfechtungsverfahren  geltend machen http://www.vangla.ee/49628. Wenn eine Entscheidung oder eine Handlung des Gefängnismitarbeiters / Gefängnismitarbeiterin angefochten wird, muss man sich an die Leitung des Gefängnisses wenden. Wenn der Gefängnisdirektor / Gefängnisdirektorin eine Entscheidung oder Handlung  gemacht oder unterlassen hat, muss das Justizministerium kontaktiert werden. Erst nach Abschluss der Anfechtung hat der / die Gefangene das Recht, vor ein Verwaltungsgericht zu gehen.

Der Gleichstellungsbeauftragte kann Ihnen jedoch bei den Fragen helfen, die Sie hier finden. 

Habe ich Beweismittel und wie kann ich selbst Belege sammeln?

Zu den Beweismitteln können Einlassung der Verfahrensbeteiligten,  Urkundenbeweise, Beweis,  Lokalaugenschein, Zeugenaussage und Sachverständigengutachten sein.

Die Einlassung ist eine schriftliche Antwort auf die Frage, warum und wie das  konkrete diskriminierende Ereignis erfolgte.

Der Urkundenbeweis ist ein Beweis in der schriftlichen Form, als Foto, Audioaufnahme oder Video, die einen Nachweis ermöglicht, dessen Inhalt beim Belegen eine wesentliche Bedeutung hat.

Der Beweis ist ein Gegenstand oder eine Sache, die im Verfahren beim Belegend er Diskriminierung eingesetzt wird,

Das Sachverständigengutachten ist bei der Beweisführung eine Schlussfolgerung eines Experten / einer Expertin, die in einem Expertenbericht ausgedrückt wird.

Kann ich anonym bleiben?

Diejenigen, die sich an den Beauftragten wenden, bleiben anonym. Das Unterlagenregister der Kanzlei des Beauftragten ist nur für den internen Gebrauch bestimmt und Ihre Daten werden als sensible personenbezogene Daten nur für die Prüfung Ihres Antrags benutzt. Wenn wir Ihre Daten im Falle einer Diskriminierung offenlegen möchten, bitten wir Sie jedes Mal um Ihre Erlaubnis.

Sie haben das Recht, die Offenlegung Ihrer Daten zu verweigern. Wann immer wir Ihnen raten, sich an eine andere Behörde oder Organisation zu wenden, bitten wir Sie um Erlaubnis, um  Ihre Informationen  weiter zu leiten.

Senden Sie uns einen Brief

Die beste Möglichkeit ist, uns über den Vorfall über das Formular unten schriftlich zu informieren. Schildern Sie bitte das Ereignis detailliert und fügen Sie, falls möglich, auch Belege bei. So können wir Ihnen am schnellsten helfen.

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