Kontaktstelle für die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten
Ausgehend vom Gesetz über Unionsbürgerschaft und dem Gesetz über Gleichbehandlung § 16 Abs. 8 fungiert der Beauftragte als zentrale Anlaufstelle für die Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten der EU und unterstützt die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen der Mitgliedstaaten der EU und des EWR sowie deren Familienmitglieder bei der Ausübung des Rechts der Freizügigkeit. Wir gehen von der Regel aus, dass die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen der Mitgliedsstaaten EU und des EWR als Bürger / Bürgerinnen des Mitgliedstaates aufgrund der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen innerhalb der Union unabhängig von der Staatsbürgerschaft mit den estnischen Staatsbürgern / Staatsbürgerinnen gleichbehandelt werden sollen.